Nach­weis­ge­setz – Ände­rungen seit dem 1.8.2022

In Deutsch­land ist im sog. Nach­weis­ge­setz gere­gelt, wel­chen Infor­ma­tions- und Doku­men­ta­ti­ons­pflichten Arbeit­geber nach­kommen müssen. Zum 1.8.2022 kamen einige Ergän­zungen hinzu und die neue Fas­sung gilt ab diesem Zeit­punkt für alle Neu­ein­stel­lungen. Zusätz­lich sind nun fol­gende Punkte schrift­lich zu doku­men­tieren:

  • jeweils getrennte Angaben zu den unter­schied­li­chen Bestand­teilen des Arbeits­ent­gelts (Zusam­men­set­zung und Höhe sowie Über­stun­den­ver­gü­tungen, Zuschläge, Zulagen, Prä­mien und Son­der­zah­lungen) und Art und Fäl­lig­keit der Aus­zah­lungen
  • das End­datum oder bei einem befris­teten Arbeits­ver­hältnis die Dauer
  • die ver­ein­barte Arbeits­zeit, ver­ein­barte bzw. vor­ge­se­hene Ruhe­pausen und Ruhe­zeiten
  • bei Schicht­ar­beit die Art des Schicht­sys­tems, der Schicht­rhythmus und die Vor­aus­set­zungen für Schich­t­än­de­rungen
  • falls ver­ein­bart, die Mög­lich­keit zur Über­stun­den­an­ord­nung und deren Vor­aus­set­zungen
  • bei Ver­ein­ba­rung einer Pro­be­zeit deren Dauer
  • ggf. freie Wahl des Arbeits­orts durch den Arbeit­nehmer
  • wenn der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer eine betrieb­liche Alters­ver­sor­gung über einen Ver­sor­gungs­träger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Ver­sor­gungs­trä­gers, wenn nicht der Ver­sor­gungs­träger dazu ver­pflichtet ist, den Arbeit­nehmer selbst zu infor­mieren
  • ein etwa­iger Anspruch auf Fort­bil­dung, die durch den Arbeit­geber zur Ver­fü­gung gestellt wird
  • das bei der Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses vom Arbeit­geber und Arbeit­nehmer ein­zu­hal­tende Ver­fahren, min­des­tens das Schrift­form­erfor­dernis und die Fristen für die Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses sowie die Frist zur Erhe­bung einer Kün­di­gungs­schutz­klage

Bereits am ersten Tag muss die Nie­der­schrift mit den Namen und den Anschriften der Ver­trags­par­teien, Infor­ma­tionen zum Arbeits­ent­gelt und seiner Zusam­men­set­zung sowie über die Arbeits­zeiten vor­liegen. Nur die rest­li­chen Nach­weise dürfen inner­halb der fol­genden sieben Kalen­der­tage noch nach­ge­reicht werden. Bei einem bestehenden Arbeits­verhältnis vor dem 1.8.2022 muss der Arbeit­geber eben­falls schrift­lich über die wesent­li­chen Arbeits­bedingungen infor­mieren, sofern vom Arbeit­nehmer gewünscht.