Corona-Über­brü­ckungs­hilfe unpfändbar

Die sog. Corona-Über­brü­ckungs­hilfe, die nach den Richt­li­nien des Landes NRW für kleine und mit­tel­stän­di­sche Unter­nehmen gezahlt wird, ist jeden­falls bei sum­ma­ri­scher Prü­fung unpfändbar. Die zur Corona-Sofort­hilfe in einst­wei­ligen Rechts­schutz­ver­fahren ergan­gene Recht­spre­chung ist auch auf die Corona-Über­brü­ckungs­hilfe über­tragbar, so das Finanz­ge­richt Münster in einem Beschluss vom 22.10.2020.