Die neue Über­brü­ckungs­hilfe III mit der „Dezem­ber­hilfe” und der „Neu­start­hilfe” für Solo­selbst­stän­dige

Die Über­brü­ckungs­hilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann
noch bis 31.1.2021 bean­tragt werden. Sie wird als Über­brü­ckungs­hilfe
III bis Ende Juni 2021 fort­ge­führt und erwei­tert. Unter anderem werden
die Ansetz­bar­keit von Aus­gaben für Instand­hal­tung, Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen
zur Erfül­lung von Hygie­ne­maß­nahmen oder auch von Kosten für
Abschrei­bungen ver­bes­sert. Bei der Höhe sind anstelle von bis­lang max.
50.000 € künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebs­kos­ten­er­stat­tung
mög­lich. Ver­bes­se­rungen gibt es auch bei der För­de­rung der Rei­se­branche
bzw. der Kultur.

Die Dezem­ber­hilfe folgt der Novem­ber­hilfe in Art und Aus­ge­stal­tung und för­dert
Unter­nehmen, Selbst­stän­dige und Vereine/​Einrichtungen, die von den tem­po­rären
Schlie­ßungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotel­be­triebe und Unter­nehmen,
die von den Maß­nahmen indi­rekt betroffen sind. Geför­dert werden bis
zu 75 % des Ver­gleichs­um­satzes im Jahr 2019 für den Zeit­raum der Schlie­ßung.

Die neue Über­brü­ckungs­hilfe III ent­hält auch die sog. „Neu­start­hilfe”
für Solo­selbs­st­tstän­dige. Dazu wird die bis­he­rige Erstat­tung von Fix­kosten
ergänzt um eine ein­ma­lige Betriebs­kos­ten­pau­schale (Neu­start­hilfe). Sie
beträgt – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – bis zu 5.000 € für
den Zeit­raum bis Ende Juni 2021 als steu­er­barer Zuschuss. Damit können
Solo­selb­stän­dige ein­malig 25 % des Umsatzes des ent­spre­chenden (sie­ben­mo­na­tigen)
Vor­kri­sen­zeit­raums 2019 erhalten. Die Anträge können nach Pro­gramm­start
im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird auf­grund ihrer Zweck­bin­dung nicht auf
Leis­tungen der Grund­sicherung u.Ä. ange­rechnet.