Die Vergütung von Überstunden setzt zum einen voraus, dass der Arbeitnehmer
diese tatsächlich geleistet hat, und zum anderen, dass die Überstunden
vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder jedenfalls zur
Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Für beide Voraussetzungen
– einschließlich der Anzahl geleisteter Überstunden – trägt
der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
am 20.10.2020, dass ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen
werden, seiner Darlegungslast bereits dadurch genügen kann, dass er vorträgt,
an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen
der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung
seiner eigenen Aufzeichnungen, zu denen er nach dem Arbeitszeitgesetz verpflichtet
ist, substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen
Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet
haben muss.