Das neue Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz

Das Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz gilt seit dem 6.7.2017 und soll für mehr Lohn­ge­rech­tig­keit zwi­schen Frauen und Män­nern sorgen. Ab dem 6.1.2018 ist das zen­trale Instru­ment des Gesetzes, der Aus­kunfts­an­spruch, in Kraft getreten.

Damit erhalten Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäf­tigten ein indi­vi­du­elles Aus­kunfts­recht, um ihre Ent­loh­nung mit der von Kol­legen bezie­hungs­weise Kol­le­ginnen mit glei­cher Tätig­keit ver­glei­chen zu können. Dieser Aus­kunfts­an­spruch bezieht sich aber nicht auf das kon­krete Ent­gelt ein­zelner Mit­ar­beiter, son­dern auf ein durch­schnitt­li­ches monat­li­ches Brut­to­ent­gelt von fünf Mit­ar­bei­tern des anderen Geschlechts mit glei­chen oder ver­gleich­baren Tätig­keiten.

In der Regel soll der Aus­kunfts­an­spruch in tarif­ge­bun­denen Unter­nehmen über die Betriebs­räte wahr­ge­nommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarif­ver­trag können sich die Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer direkt an den Arbeit­geber wenden. Das Gehalt eines bestimmten Mit­ar­bei­ters zu erfahren ist nicht mög­lich.