Keine Erwei­te­rung der Räum- und Streu­pflicht durch Gemein­de­sat­zung

Die win­ter­liche Räum- und Streu­pflicht setzt eine kon­krete Gefah­ren­lage, d. h. eine Gefähr­dung durch Glät­te­bil­dung bzw. Schnee­belag, voraus. Grund­vor­aus­set­zung für die Räum- und Streu­pflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vor­liegen einer „all­ge­meinen Glätte” und nicht nur das Vor­han­den­sein ein­zelner Glät­te­stellen.

Eine Gemein­de­sat­zung über den Stra­ßen­rei­ni­gungs- und Win­ter­dienst muss nach geset­zes­kon­former Aus­le­gung regel­mäßig so ver­standen werden, dass keine Leis­tungs­pflichten bestehen, die über die Grenze der Zumut­bar­keit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit hin­aus­gehen. In diesem Zusam­men­hang kann eine Gemeinde auch keine Räum- und Streu­pflichten für Anlieger begründen, die über die Anfor­de­rungen der sie selbst tref­fenden (all­ge­meinen) Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht hin­aus­gehen.

Gibt es in diesem Punkt Unklar­heiten in der Gemein­de­sat­zung, ist davon aus­zu­gehen, dass die Gemeinde mit der Rege­lung die Anfor­de­rungen an die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflichten der Anlieger bei Schnee- und Eis­glätte auf Grund­lage der bestehenden Gesetzes- und Rechts­lage ledig­lich kon­kre­ti­sieren, jedoch nicht erwei­tern wollte.