Mar­ken­rechts­ver­let­zung – Ver­kauf über „Amazon-Mar­ket­place”

Amazon bietet zum einen direkt Waren an und zum anderen stellt das Unter­nehmen den sog. „Amazon-Mar­ket­place” zur Ver­fü­gung. Die Artikel im Amazon-Mar­ket­place werden nicht direkt mit Amazon gehan­delt, son­dern hier wird ein „Markt­platz” zur Ver­fü­gung gestellt, bei dem Dritt­an­bieter ihre Waren anbieten können.

In diesem Zusam­men­hang hatte das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen (OLG) zu ent­scheiden, ob Amazon bei Mar­ken­rechts­ver­let­zungen von geschützten Waren durch Dritte im Bereich des Amazon-Mar­ket­places haftet.

Das OLG kam zu dem Ent­schluss, dass Amazon nicht als Täterin, Teil­neh­merin oder als Stö­rerin haftet, wenn Dritte über den Mar­ket­place mar­ken­recht­lich geschützte Waren ver­treiben und dieses eine Mar­ken­rechts­ver­let­zung dar­stellt.

Die Richter führten dazu aus, dass es einem Unter­nehmen, das eine Viel­zahl von Waren für eine Viel­zahl von Kunden für den Ver­trieb durch diese ein­la­gert, grund­sätz­lich nicht zuzu­muten ist, anlasslos jede von ihm in Besitz genom­mene Ware auf eine mög­liche Rechts­ver­let­zung hin zu unter­su­chen.

Wird das Unter­nehmen aller­dings auf eine klare Ver­let­zung von Mar­ken­rechten hin­ge­wiesen, muss es nicht nur den Ver­trieb der kon­kreten Ware ver­hin­dern, son­dern auch Vor­sorge treffen, dass es mög­lichst nicht zu wei­teren der­ar­tigen Mar­ken­rechts­ver­let­zungen kommt.