Deutsch­kurse für Flücht­linge sind i. d. R. lohn­steu­er­frei

Beruf­liche Fort- oder Wei­ter­bil­dungs­leis­tungen des Arbeit­ge­bers führen nicht zu (steu­er­pflich­tigem) Arbeits­lohn, wenn diese Bil­dungs­maß­nahmen im ganz über­wie­genden betrieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers durch­ge­führt werden.

Bei Flücht­lingen und anderen Arbeit­neh­mern, deren Mut­ter­sprache nicht Deutsch ist, sind Bil­dungs­maß­nahmen zum Erwerb oder zur Ver­bes­se­rung der deut­schen Sprache dem ganz über­wie­genden betrieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers zuzu­ordnen, wenn der Arbeit­geber die Sprach­kennt­nisse in dem für den Arbeit­nehmer vor­ge­se­henen Auf­ga­ben­ge­biet ver­langt. Diese Auf­fas­sung ver­tritt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium in seinem Schreiben vom 4.7.2017. Arbeits­lohn ist nur dann anzu­nehmen, wenn kon­krete Anhalts­punkte für den Beloh­nungs­cha­rakter der Maß­nahme vor­liegen.