Kir­chen­steuer und Kirch­geld ver­stoßen nicht gegen die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­tion

Einige Kir­chen und Reli­gi­ons­ge­mein­schaften sind nach deut­schem Recht berech­tigt, von ihren Mit­glie­dern Kir­chen­steuern und/​oder ein beson­deres Kirch­geld zu erheben. Das beson­dere Kirch­geld wird indi­rekt auch von Nicht-Kir­chen­mit­glie­dern erhoben und als „Straf­steuer” ange­sehen. Bei Ehe­leuten erfolgt die Bemes­sung auf Grund­lage des gemein­samen Ein­kom­mens im Fall der Zusam­men­ver­an­la­gung der Ehe­leute zur Ein­kom­men­steuer.

In einem vor dem Euro­päi­schen Gerichtshof für Men­schen­rechte (EGMR) am 6.4.2017 aus­ge­tra­genen Rechts­streit beschwerten sich Steu­er­pflich­tige teils dar­über, dass sie zur Zah­lung des beson­deren Kirch­geldes für ihren Ehe­partner her­an­ge­zogen wurden, ohne selbst Mit­glied einer Kirche zu sein, teils dar­über, dass sie auf die finan­zi­elle Unter­stüt­zung durch den Ehe­partner ange­wiesen waren, um das Kirch­geld bezahlen zu können und damit in der Aus­übung ihrer Reli­gi­ons­frei­heit vom Ehe­partner abhängig waren. Des Wei­teren monierten sie, dass sie zur Zah­lung einer unver­hält­nis­mäßig hohen Kir­chen­steuer ver­pflichtet wurden, weil bei der Bemes­sung der­selben auch das Ein­kommen des Ehe­part­ners zugrunde gelegt wurde.

Der EGMR stellte dazu in seiner Ent­schei­dung ein­stimmig fest, dass keine Ver­let­zung der gerügten Rechte aus der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­tion vorlag; ein Ver­stoß dagegen also nicht erfolgt. Nur Ehe­gatten, die die getrennte Ver­an­la­gung wählen, können in einem sol­chen Fall die Zah­lung ver­meiden.