Unter­halts­pflicht steht Pfle­ge­frei­be­trag bei der Erb­schaft­steuer nicht ent­gegen

Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 10.5.2017 steht eine gesetz­liche Unter­halts­pflicht zwi­schen Per­sonen, die in gerader Linie mit­ein­ander ver­wandt sind, der Gewäh­rung des erb­schaft­steu­er­li­chen Pfle­ge­frei­be­trags nicht ent­gegen. Hat ein Kind einen pfle­ge­be­dürf­tigen Eltern­teil zu Leb­zeiten gepflegt, ist es berech­tigt, nach dem Ableben des Eltern­teils bei der Erb­schaft­steuer den sog. Pfle­ge­frei­be­trag in Anspruch zu nehmen.

Da Pfle­ge­leis­tungen übli­cher­weise inner­halb der Familie, ins­be­son­dere zwi­schen Kin­dern und Eltern erbracht werden, liefe die Frei­be­trags­re­ge­lung bei Aus­schluss dieses Per­so­nen­kreises nahezu leer.

Anmer­kung: Die Finanz­ver­wal­tung hat den Frei­be­trag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erb­lasser gegen­über gesetz­lich zur Pflege oder zum Unter­halt ver­pflichtet war. Der Ent­schei­dung des BFH kommt im Erb­fall wie auch bei Schen­kungen große Pra­xis­re­le­vanz zu. Von beson­derer Bedeu­tung ist dabei, dass der Erbe den Pfle­ge­frei­be­trag nach dem Urteil auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erb­lasser zwar pfle­ge­be­dürftig, aber z. B. auf­grund eigenen Ver­mö­gens im Ein­zel­fall nicht unter­halts­be­rech­tigt war.