„Diesel-Abgas­skandal” – Ver­trags­händler haftet nicht für etwaige Täu­schungs­hand­lung des Her­stel­lers

Das Ober­lan­des­ge­richt Koblenz (OLG) hat in seinem Urteil vom 28.9.2017 zum
sog. „Diesel-Abgas­skandal” ent­schieden, dass dem Ver­trags­händler
eine etwaige Täu­schung des Kunden durch den Fahr­zeug­her­steller nicht zuzu­rechnen
ist.

In dem ent­schie­denen Fall erwarb ein Käufer bei einem VW-Ver­trags­händler
im Juli 2014 ein Die­sel­fahr­zeug, bei dem der darin ver­baute Motor vom sog. „Abgas­skandal”
betroffen war. Der Käufer hat die Anfech­tung des Kauf­ver­trages wegen arg­lis­tiger
Täu­schung erklärt und begehrt die Rück­zah­lung des Kauf­preises
Zug um Zug gegen Rück­gabe des Fahr­zeugs.

Die Richter des OLG kamen jedoch zu dem Ent­schluss, dass der Käufer nicht
durch den Ver­trags­händler bzw. seine Mit­ar­beiter getäuscht wurde.
Der Händler hatte ebenso wie der Käufer erst durch die mediale Bericht­erstat­tung
von den Mani­pu­la­ti­ons­vor­würfen erfahren. Eine Täu­schung durch den
Fahr­zeug­her­steller ist dem Ver­trags­händler nicht zuzu­rechnen. Der Her­steller
der Kauf­sache ist auch nicht Erfül­lungs­ge­hilfe des Händ­lers, der die
Sache an den Kunden ver­kauft. Der Her­steller ist hier nicht in den Pflich­ten­kreis
des Händ­lers ein­be­zogen. Auch die Stel­lung als Ver­trags­händler hat
hieran nichts geän­dert. Bei dem Händler han­delt es sich um eine eigen­stän­dige
juris­ti­sche Person, die die Ver­träge im eigenen Namen schließt. Sie
trägt das mit dem Absatz der Waren ver­bun­dene wirt­schaft­liche Risiko. Die
Volks­wagen AG war weder unmit­telbar am Ver­trags­schluss noch an der Über­gabe
des Fahr­zeugs betei­ligt. Der Händler hat auch gegen­über dem Käufer
keinen gegen­tei­ligen Rechts­schein erzeugt. Der Kauf­ver­trag konnte daher nicht
wirksam wegen arg­lis­tiger Täu­schung ange­fochten werden.