„Diesel-Skandal” – betrof­fene Fahr­zeuge sind man­gel­haft

Fahr­zeuge, die mit einem Die­sel­motor aus­ge­rüstet sind, der nach der Bewer­tung des Kraft­fahrt­bun­des­amtes über eine unzu­läs­sige Abschalt­ein­rich­tung ver­fügt, sind man­gel­haft, weil die Gefahr der Betriebs­un­ter­sa­gung durch die Kfz-Zulas­sungs­be­hörde besteht. Hieraus resul­tie­rende Gewähr­leis­tungs­an­sprüche ver­jähren – unab­hängig von der Kenntnis des Man­gels – inner­halb von zwei Jahren ab Über­gabe des Fahr­zeugs. Soweit das Gesetz für den Fall, dass der Mangel vom Ver­käufer arg­listig ver­schwiegen wird, eine län­gere Ver­jäh­rungs­frist vor­sieht, greift diese län­gere Ver­jäh­rungs­frist nur dann ein, wenn der Händler selbst arg­listig gehan­delt hat. Eine Arg­list des Fahr­zeug­her­stel­lers wird dem Fahr­zeug­händler nicht zuge­rechnet. Das haben die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz (OLG) mit ihrem Urteil vom 6.6.2019 ent­schieden.

In dem vor­lie­genden Fall wurde ein Pkw im Jahre 2009 von einem Fahr­zeug­händler gekauft und im Mai 2009 über­geben. In dem Fahr­zeug ist ein vom sog. „Diesel-Skandal” betrof­fener Motor ein­ge­baut. Bei Bekannt­werden des „Diesel-Skan­dals” im Jahre 2015 nutzte der Käufer den Pkw mithin bereits seit mehr als sechs Jahren. Im Jahre 2017 for­derte er den Auto­händler erfolglos zur Nach­lie­fe­rung eines fabrik­neuen, typen­glei­chen Fahr­zeugs aus der aktu­ellen Seri­en­pro­duk­tion auf.

Obwohl der Pkw man­gel­haft ist, hat der Käufer nach Auf­fas­sung des OLG keinen Anspruch auf Lie­fe­rung eines gleich­ar­tigen und gleich­wer­tigen Ersatz­fahr­zeugs aus der aktu­ellen Seri­en­pro­duk­tion Zug um Zug gegen Rück­gabe des gekauften Fahr­zeugs, da sich der Händler erfolg­reich auf Ver­jäh­rung berufen konnte.