Dif­fe­ren­zierte steu­er­liche Beur­tei­lung von Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz als Sach­bezug

Soge­nannte Sach­be­züge bis 44 € im Kalen­der­monat, die ein Arbeit­nehmer von seinem Arbeit­geber auf­grund des Dienst­ver­hält­nisses erhält, sind – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – steu­er­frei. Jeg­liche Über­schrei­tung der Frei­grenze führt aller­dings zum voll­stän­digen Ent­fallen der Steu­er­frei­heit. Für die Abgren­zung von Bar- und Sach­lohn ist der auf Grund­lage der arbeits­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rungen zu ermit­telnde Rechts­grund des Zuflusses ent­schei­dend.

Nun­mehr hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) in zwei Urteilen dif­fe­ren­ziert zur steu­er­li­chen Beur­tei­lung von Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz als Sach­bezug Stel­lung genommen. Danach ist die Gewäh­rung von Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz in Höhe der Arbeit­ge­ber­bei­träge Sach­lohn, wenn der Arbeit­nehmer auf­grund des Arbeits­ver­trags aus­schließ­lich Ver­si­che­rungs­schutz, nicht aber eine Geld­zah­lung ver­langen kann. Dem­ge­gen­über wendet der Arbeit­geber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedin­gung zahlt, dass der Arbeit­nehmer mit einem von ihm benannten Unter­nehmen einen Ver­si­che­rungs­ver­trag schließt.

In der Ent­schei­dung vom 2.6.2018 schloss der Arbeit­geber als Ver­si­che­rungs­nehmer für die Mit­ar­beiter bei zwei Ver­si­che­rungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vor­sor­ge­un­ter­su­chungen, sta­tio­näre Zusatz­leis­tungen sowie Zahn­ersatz ab. Der BFH bestä­tigte das Vor­liegen von Sach­lohn.

In seiner Ent­schei­dung vom 4.7.2018 schlossen die Mit­ar­beiter unmit­telbar mit der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft pri­vate Zusatz­kran­ken­ver­si­che­rungs­ver­träge ab. Die Ver­si­che­rungs­bei­träge wurden von den Mit­ar­bei­tern direkt an die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft über­wiesen; der Arbeit­geber zahlte monat­liche Zuschüsse auf das Gehalts­konto. Hier beur­teilte der BFH die Zuschüsse als Bar­lohn.

Anmer­kung: Ent­scheidet sich der Arbeit­geber dafür, seinen Arbeit­neh­mern – wie im ersten Fall – unmit­telbar Ver­si­che­rungs­schutz zu gewähren, liegt zwar einer­seits begüns­tigter Sach­lohn vor, ande­rer­seits ist das Poten­zial für wei­tere Sach­be­züge ange­sichts der monat­li­chen Frei­grenze von höchs­tens 44 € erheb­lich ein­ge­schränkt.