Steu­er­liche Berück­sich­ti­gung von Akti­en­ver­lusten

Zu den Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen gehören auch Gewinne bzw. Ver­luste aus der Ver­äu­ße­rung von Aktien. Eine Ver­äu­ße­rung liegt auch vor, wenn wert­lose Anteile zwi­schen fremden Dritten ohne Gegen­leis­tung oder gegen einen ledig­lich sym­bo­li­schen Kauf­preis über­tragen werden.

Eine steu­er­lich wirk­same Ver­äu­ße­rung liegt nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung dann jedoch nicht vor, wenn der Ver­äu­ße­rungs­preis die tat­säch­li­chen Trans­ak­ti­ons­kosten nicht über­steigt. Ist also der Ver­kaufs­preis nied­riger als die Trans­ak­ti­ons­kosten, erkennt die Finanz­ver­wal­tung den Ver­lust nicht an. Das trifft ins­be­son­dere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und heute nur noch einen geringen Wert haben.

Bei­spiel: Kauf­preis eines Akti­en­pa­kets in Höhe von 10.000 €, Ver­äu­ße­rungs­preis 50 €, Ver­äu­ße­rungs­kosten 90 €. Nachdem der Ver­äu­ße­rungs­preis geringer ist als die Transak­tionskosten, ist nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung der Ver­lust in Höhe von (10.000 € + 90 € – 50 € =) 10.040 € steu­er­lich nicht abzugs­fähig.

Nun­mehr hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) dieser Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung in seiner Ent­schei­dung vom 12.6.2018 wider­spro­chen. Danach ist die Erfül­lung des Tat­be­stands der Ver­äu­ße­rung weder von der Höhe der Gegen­leis­tung noch von der Höhe der anfal­lenden Ver­äu­ße­rungs­kosten abhängig. Auch einen Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­keiten ver­neinte der BFH. Durch den Ver­kauf der (wert­losen) Aktien macht der Steu­er­pflich­tige ledig­lich von einer ihm durch das Gesetz ein­ge­räumten Mög­lich­keit Gebrauch, den Ver­lust steu­er­lich gel­tend zu machen. Er kann ent­scheiden, ob, wann und mit wel­chem erziel­baren Ertrag er Wert­pa­piere erwirbt und wieder ver­äu­ßert.