Dop­peltes Buß­geld wegen Vor­satz bei Tem­po­über­schrei­tung

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Hamm ent­schie­denen Fall fuhr ein Auto­fahrer auf einer Auto­bahn viel schneller als erlaubt und wurde geblitzt. Auf­grund der sehr hohen Geschwin­dig­keits­über­tre­tung warf die Behörde dem Fahrer Vor­satz vor und ver­dop­pelte das Buß­geld. Dagegen erhob dieser Ein­spruch mit der Begrün­dung, dass Vor­satz nur dann vor­liegen kann, wenn er die gefah­rene Geschwin­dig­keit genau gekannt hätte.

Der Umstand, dass einem Betrof­fenen der Umfang einer Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung mög­li­cher­weise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vor­satz nicht ent­gegen. Vor­sätz­li­ches Han­deln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.