Anhö­rung des Kindes bei Sor­ge­rechts­ent­schei­dung

Gemäß dem Gesetz über das Ver­fahren in Fami­li­en­sa­chen und in den Ange­le­gen­heiten der frei­wil­ligen Gerichts­bar­keit (FamFG) in der ab dem 1.7.2021 anzu­wen­denden Fas­sung hat das Fami­li­en­ge­richt das Kind per­sön­lich anzu­hören und sich einen per­sön­li­chen Ein­druck von dem Kind zu ver­schaffen.

Diese Ver­pflich­tung ist nach der Neu­re­ge­lung unab­hängig vom Alter des Kindes und gilt auch im einst­wei­ligen Anord­nungs­ver­fahren. Unbe­schadet dessen sind Kinder in einem ihre Person betref­fenden Ver­fahren jeden­falls bereits ab einem Alter von etwa 3 Jahren per­sön­lich anzu­hören.

Von der per­sön­li­chen Anhö­rung des Kindes kann in einem Kin­des­schutz­ver­fahren in aller Regel nicht des­halb abge­sehen werden, weil das Kind bereits in einem vor­an­ge­gan­genen Umgangs­ver­fahren per­sön­lich ange­hört wurde. Dies gilt umso mehr, wenn diese Anhö­rung nicht vom selben erken­nenden Gericht durch­ge­führt wurde.