Rück­for­de­rung von Sozi­al­leis­tungen

Grund­sätz­lich erbringen Sozi­al­leis­tungs­träger jedem Hilfs­be­dürf­tigen Sozi­al­leis­tungen. Aller­dings können sie sich das Geld auch zurück­holen, wenn der Hilfs­be­dürf­tige noch Ansprüche gegen Dritte hat. Die Sozi­al­leis­tungs­träger können diese Ansprüche auf sich über­leiten und dann selbst gegen die Dritten gel­tend machen. Zu sol­chen Ansprü­chen gegen­über Dritten können auch erb­recht­liche Ansprüche gehören. Wird also jemand, dem der Staat Sozi­al­leis­tungen gewährt hat, Erbe, kann er diesen Anspruch auf sich über­leiten und ihn gegen­über den anderen Erben gel­tend machen.

Zu dieser Pro­ble­matik hatte das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg über fol­genden Sach­ver­halt zu ent­scheiden: Eine Stadt hatte für einen Mann über Jahre ca. 19.000 € Sozi­al­leis­tungen erbracht. Als seine Mutter im Jahr 2015 ver­starb, setzte diese den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, als Allein­erben ein. Der Mann selbst wurde nicht Erbe und hatte somit nur einen Pflicht­teils­an­spruch. Er selbst ver­starb im Jahr 2020. Die Stadt hatte den Pflicht­teils­an­spruch des Mannes gegen­über seiner ver­stor­benen Mutter in Höhe der erbrachten Sozi­al­leis­tungen auf sich über­ge­leitet. Sie wandte sich nach dessen Tod dann an den Enkel­sohn als Pflicht­teils­schuldner und ver­langte Zah­lung. Mit Erfolg, wie die Richter ent­schieden.