Keine wirk­same Befris­tung eines Arbeits­ver­trages allein mit Scan der Unter­schrift

Für eine wirk­same Befris­tung eines Arbeits­ver­trages reicht eine ein­ge­scannte Unter­schrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeits­ver­trag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist, ent­schied das Lan­des­ar­beits­ge­richt Berlin-Bran­den­burg (LAG) in seinem Urteil vom 16.3.2022.

Im ent­schie­denen Fall war eine Frau für ein Unter­nehmen des Per­so­nal­ver­leihs tätig. Bei Auf­trägen von ent­lei­henden Betrieben und Ein­ver­ständnis der Frau mit einer ange­for­derten Tätig­keit, schlossen der Per­so­nal­ver­leiher und sie über meh­rere Jahre mehr als 20 kurz­zeitig befris­tete Arbeits­ver­träge. Die Arbeits­ver­träge ent­hielten die jewei­ligen Zeit­räume und die ein­ge­scannte Unter­schrift des Geschäfts­füh­rers des Per­so­nal­ver­lei­hers. Die unter­schrie­benen Ver­träge schickte die Frau per Post an den Per­so­nal­ver­leiher als Arbeit­geber zurück. Nun machte sie die Unwirk­sam­keit der zuletzt ver­ein­barten Befris­tung man­gels Ein­hal­tung der Schrift­form gel­tend.

Das LAG ent­schied dazu, dass die ver­ein­barte Befris­tung man­gels Ein­hal­tung der gemäß der im Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz zwin­gend vor­ge­schrie­benen Schrift­form unwirksam ist. Schrift­form erfor­dert eine eigen­hän­dige Unter­schrift oder eine qua­li­fi­zierte elek­tro­ni­sche Signatur. Der vor­lie­gende Scan einer Unter­schrift genügte diesen Anfor­de­rungen nicht. Dass diese Praxis in der Ver­gan­gen­heit hin­ge­nommen wurde, stand dem nicht ent­gegen. Auf­grund der Unwirk­sam­keit der Befris­tungs­ab­rede bestand das Arbeits­ver­hältnis bis zur Been­di­gung durch die zwi­schen­zeit­lich aus­ge­spro­chene Kün­di­gung fort.