Qua­ran­täne – keine Nach­ge­wäh­rung von Urlaub

Erkrankt ein Arbeit­nehmer wäh­rend des Urlaubs, so werden die durch ärzt­li­ches Zeugnis nach­ge­wie­senen Tage der Arbeits­un­fä­hig­keit auf den Jah­res­ur­laub nicht ange­rechnet. Diese Rege­lung aus dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) findet jedoch keine ana­loge Anwen­dung, wenn ein nicht arbeits­un­fähig erkrankter Arbeit­nehmer wäh­rend seines Urlaubs auf­grund einer Abson­de­rungs­an­ord­nung (Qua­ran­täne) des Gesund­heits­amtes wegen eines Anste­ckungs­ver­dachts mit einer Covid 19-Infek­tion das Haus nicht ver­lassen darf.

Der Sinn und Zweck dieser Rege­lung im BUrlG besteht darin, dass eine ein­tre­tende Arbeits­un­fä­hig­keit den Urlaubs­an­spruch des Arbeit­neh­mers nicht min­dern soll. Eine Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung ist nach einem Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schleswig-Hol­stein vom 15.2.2022 nicht mit der Arbeits­un­fä­hig­keit wäh­rend des Urlaubs gleich­zu­setzen. Wie ein Arbeit­nehmer sich erholt, bleibt ihm über­lassen.

Er kann den Urlaub auch wäh­rend der ganzen Zeit zuhause spie­lend vor der PC-Kon­sole oder im Wohn­zimmer lie­gend ver­bringen. In diesen Fällen wird er durch eine Qua­ran­täne über­haupt nicht in der Ver­wirk­li­chung des Urlaubs­zwecks beein­träch­tigt. Bei einer Ana­logie kommt es jedoch auf die typi­sche Ver­gleich­bar­keit an und nicht auf den im Ein­zel­fall fest­zu­stel­lenden Grad der Beein­träch­ti­gung.

Die ana­loge Anwen­dung der Rege­lung im BUrlG kann danach nicht davon abhängen, wie ein Arbeit­nehmer im kon­kreten Fall beab­sich­tigte, seinen Urlaub zu ver­bringen.