Corona-Prämie für Pfle­ge­kräfte

Beschäf­tigte haben nach dem 11. Sozi­al­ge­setz­buch für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie im Zeit­raum vom 1.3.2020 bis ein­schließ­lich 31.10.2020 min­des­tens 3 Monate für eine zuge­las­sene Pfle­ge­ein­rich­tung tätig waren.

Nach einer Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Berlin-Bran­den­burg vom 24.3.2022 muss diese 3‑monatige Arbeits­leis­tung im Bemes­sungs­zeit­raum nicht zusam­men­hän­gend erfolgen. Unter­bre­chungen auf­grund von Krank­heit lassen den Anspruch auf die Prämie nicht ent­fallen, wenn die Zusam­men­rech­nung der ein­zelnen Tätig­keits­zeit­räume im Berech­nungs­zeit­raum 3 Monate ergibt. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen ist, muss der Tätig­keits­zeit­raum ins­ge­samt 90 Tage im Bemes­sungs­zeit­raum umfassen.