Scha­dens­er­satz bei geschei­tertem Grund­stücks­kauf

In einem vom Bun­des­ge­richtshof am 24.9.2021 ent­schie­denen Fall hatte der Käufer einer Immo­bilie den Kauf­ver­trag wegen arg­lis­tiger Täu­schung wirksam ange­fochten. Er ver­langte vom Ver­käufer die Rück­zah­lung des Kauf­preises – hilfs­weise Zug um Zug gegen Rück­über­tra­gung des Grund­stücks – sowie Zah­lung von Scha­dens­er­satz, dar­unter auch den Ersatz der für die Mak­ler­pro­vi­sion und die Grund­er­werb­steuer auf­ge­wandten Beträge.

Die von ihm an den Makler gezahlte Pro­vi­sion und ent­rich­tete Grund­er­werb­steuer stellen ersatz­fä­hige Scha­dens­er­satz­po­si­tionen und nutz­lose Auf­wen­dungen dar.

Ersatz- oder Rück­for­de­rungs­an­sprüche, die dem von einer Pflicht­ver­let­zung Betrof­fenen gegen­über Dritten (z. B. Fiskus, Makler) ent­stehen, schließen die Annahme eines Scha­dens im Ver­hältnis zu ihm und dem für die Pflicht­ver­let­zung Ver­ant­wort­li­chen nicht aus. Der Geschä­digte muss sich nicht darauf ver­weisen lassen, dass er einen Anspruch gegen einen Dritten hat, der zum Aus­gleich seiner Ver­mö­gens­be­ein­träch­ti­gung führen könnte. Es steht ihm in dieser Situa­tion frei, wen er in Anspruch nimmt.

Nimmt er den Ver­käufer in Anspruch, sind die Erstat­tungs­an­sprüche gegen­über dem Makler und dem Fiskus an diesen abzu­treten. Dadurch soll er den Auf­wand, der mit der Durch­set­zung des anderen – durch die Pflicht­ver­let­zung ent­stan­denen – Anspruchs ver­bunden ist, und das dies­be­züg­liche Insol­venz­ri­siko auf den Schä­diger ver­la­gern können.