Aus­gleichs­leis­tungs­an­spruch für Flug­ver­spä­tung gegen Nicht-EU-Luft­fahrt­un­ter­nehmen

Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) ent­schied am 7.4.2022 über den nach­fol­genden Sach­ver­halt: 3 Flug­gäste buchten über ein Rei­se­büro mit einer ein­zigen Buchung bei Luft­hansa einen Flug von Brüssel (Bel­gien) nach San José (Ver­ei­nigte Staaten) mit Zwi­schen­lan­dung in Newark (Ver­ei­nigte Staaten). Der gesamte Flug wurde von United Air­lines, einem in den Ver­ei­nigten Staaten ansäs­sigen Luft­fahrt­un­ter­nehmen, durch­ge­führt. Die Flug­gäste erreichten ihr End­ziel mit einer Ver­spä­tung von 223 Minuten. Auf­grund der EU-Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung wurde eine Aus­gleichs­leis­tung von United Air­lines gefor­dert.

Flug­gäste eines ver­spä­teten Fluges können von einem Nicht-EU-Luft­fahrt­un­ter­nehmen eine Aus­gleichs­leis­tung ver­langen, wenn dieses Unter­nehmen den gesamten Flug im Namen eines EU-Luft­fahrt­un­ter­neh­mens durch­ge­führt hat, ent­schieden die EuGH-Richter. Sie wiesen darauf hin, dass ein Flug mit ein­ma­ligem oder mehr­ma­ligem Umsteigen, der Gegen­stand einer ein­zigen Buchung war, für einen Aus­gleichs­an­spruch der Flug­gäste eine Gesamt­heit dar­stellt. Die Anwend­bar­keit der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung muss näm­lich im Hin­blick auf den ersten Abflugort und das End­ziel des Fluges beur­teilt werden.

Der Gerichtshof hat außerdem klar­ge­stellt, dass das Nicht-EU-Luft­fahrt­un­ter­nehmen (United Air­lines), das mit den Flug­gästen keinen Beför­de­rungs­ver­trag geschlossen hat, den Flug aber durch­führt, die Aus­gleichs­leis­tung für Flug­gäste schulden kann. Das Luft­fahrt­un­ter­nehmen, das im Rahmen seiner Tätig­keit der Beför­de­rung von Flug­gästen die Ent­schei­dung trifft, einen bestimmten Flug durch­zu­führen – die Fest­le­gung der Flug­route ein­ge­schlossen – ist näm­lich das aus­füh­rende Luft­fahrt­un­ter­nehmen.