DSGVO – „Scoring“ bei der Kre­dit­ver­gabe

Die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) steht zwei Daten­ver­ar­bei­tungs­prak­tiken von Wirt­schafts­aus­kunfteien ent­gegen. Wäh­rend das „Scoring“ nur unter bestimmten Vor­aus­set­zungen zulässig ist, steht die län­gere Spei­che­rung von Infor­ma­tionen über die Ertei­lung einer Rest­schuld­be­freiung im Wider­spruch zur DSGVO.

Das „Scoring“ ist ein mathe­ma­tisch-sta­tis­ti­sches Ver­fahren, das es ermög­licht, die Wahr­schein­lich­keit eines künf­tigen Ver­hal­tens, wie etwa die Rück­zah­lung eines Kre­dits, vor­aus­zu­sagen. Der Euro­päi­sche Gerichtshof kam zu der Ent­schei­dung, dass das „Scoring“ grund­sätz­lich als eine ver­bo­tene „auto­ma­ti­sierte Ent­schei­dung im Ein­zel­fall“ anzu­sehen ist, sofern die Kunden der SCHUFA, wie bei­spiels­weise Banken, ihm eine maß­geb­liche Rolle im Rahmen der Kre­dit­ge­wäh­rung bei­messen.

Bei der Rest­schuld­be­freiung steht es im Wider­spruch zur DSGVO, wenn pri­vate Aus­kunfteien solche Daten länger als das öffent­liche Insol­venz­re­gister (sechs Monate) spei­chern.