Ersatz von Auf­wen­dungen bei Rückbau im Vor­fer­ti­gungs­pro­zess

Wenn ein Käufer ein Pro­dukt in eine andere Sache ein­baut oder an eine andere Sache anbringt – und das genau so, wie es nor­ma­ler­weise üblich ist – kann es pas­sieren, dass erst nach diesem Einbau oder Anbringen ein Mangel am Pro­dukt sichtbar wird. In einem sol­chen Fall ist der Ver­käufer im Rahmen der Nach­er­fül­lung ver­pflichtet, dem Käufer die erfor­der­li­chen Auf­wen­dungen für das Ent­fernen der man­gel­haften und den Einbau oder das Anbringen der nach­ge­bes­serten oder gelie­ferten man­gel­freien Sache zu ersetzen.

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall ging es um einen Käufer, der Rohr­lei­tungs­sek­tionen für Kreuz­fahrt­schiffe her­stellte. Diese Sek­tionen wurden in seiner Fer­ti­gungs­stätte pro­du­ziert und anschlie­ßend an eine Werft zum Einbau gelie­fert. Der Ver­käufer lie­ferte Stahl­rohre von einem Vor­lie­fe­ranten an den Käufer. Der Käufer ver­wen­dete diese Stahl­rohre zusammen mit anderen Teilen, um eine Rohr­lei­tungs­sek­tion zu fer­tigen. Nachdem die Sek­tion fer­tig­ge­stellt war, aber noch bevor sie in ein Schiff ein­ge­baut wurde, ent­deckte der Käufer Mate­ri­al­fehler an den gelie­ferten Rohren. Man­gel­freie Rohre wurden vom Ver­käufer nach­ge­lie­fert und der Käufer musste dar­aufhin die bereits gefer­tigte Rohr­lei­tungs­sek­tion demon­tieren, die anderen Teile (wie Fit­tinge und Stutzen) auf­ar­beiten und die Sek­tion dann mit den neuen Rohren und den auf­be­rei­teten Teilen erneut mon­tieren. Für diesen zusätz­li­chen Auf­wand for­derte der Käufer eine Ent­schä­di­gung vom Ver­käufer. Der BGH hatte nun zu beur­teilen, ob auch hier die o.g. Rege­lungen zur Nach­er­fül­lung zum Tragen kommen.

Er ent­schied, dass diese auch dann gelten, wenn sich ein Sach­mangel bereits im Rahmen des Vor­fer­ti­gungs­pro­zesses zeigt und es des­halb nicht mehr zum Abschluss des Ein­bau­vor­gangs kommt. Somit gaben die BGH-Richter dem Käufer Recht.