Nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­verbot

Nach den im Han­dels­ge­setz­buch zum Aus­druck gekom­menen Rechts­grund­sätzen sind Wett­be­werbs­ver­bote nur dann zulässig, wenn sie dem Schutze eines berech­tigten Inter­esses des Gesell­schafts­un­ter­neh­mens dienen und nach Ort, Zeit und Gegen­stand die Berufs­aus­übung und wirt­schaft­liche Betä­ti­gung des Geschäfts­füh­rers nicht unbillig erschweren. Wobei der inso­fern vor­zu­neh­mende Inter­es­sen­aus­gleich eine umfas­sende Berück­sich­ti­gung der jewei­ligen Umstände des Ein­zel­falles erfor­dert, ins­be­son­dere auch die Berück­sich­ti­gung des Zwecks, der mit der Ver­ein­ba­rung des Wett­be­werbs­ver­bots ver­folgt wird. Ins­be­son­dere darf es recht­lich nicht dazu ein­ge­setzt werden, den ehe­ma­ligen Geschäfts­führer als poten­zi­ellen Wett­be­werber aus­zu­schalten.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Köln (OLG) ent­schie­denen Fall sah ein Wett­be­werbs­verbot vor, dass es einer Geschäfts­füh­rerin unter­sagt ist, als Mit­glied der Geschäfts­füh­rung oder als Ange­stellte oder Bera­terin oder Ver­tre­terin oder auf sons­tige Weise für ein Unter­nehmen oder eine Person direkt oder indi­rekt tätig zu sein, die eine Kon­kur­renz­tä­tig­keit aus­führt. Die Richter des OLG kamen zu der Ent­schei­dung, dass dieses Verbot unwirksam ist, da es jed­wede Tätig­keit für ein Kon­kur­renz­un­ter­nehmen unter­sagt und damit gegen­ständ­lich zu weit geht. Inso­fern ver­bietet die Klausel näm­lich eine Tätig­keit der Geschäfts­füh­rerin selbst dann, wenn sie dort z.B. in einem Bereich tätig wäre, in dem das Kon­kur­renz­un­ter­nehmen gar nicht kon­kur­riert.