Qua­ran­täne wegen Covid-19 – keine Anrech­nung auf Jah­res­ur­laub

Das Uni­ons­recht ver­langt nicht, dass ein Arbeit­nehmer, der wäh­rend seines bezahlten Jah­res­ur­laubs auf­grund eines Kon­takts mit einer mit einem Virus infi­zierten Person unter Qua­ran­täne gestellt worden ist, den Jah­res­ur­laub auf einen spä­teren Zeit­raum über­tragen kann.

Der bezahlte Jah­res­ur­laub bezweckt, es dem Arbeit­nehmer zu ermög­li­chen, sich von der Aus­übung der ihm nach seinem Arbeits­ver­trag oblie­genden Auf­gaben zu erholen und über einen Zeit­raum der Ent­span­nung und Frei­zeit zu ver­fügen. Anders als eine Krank­heit steht ein Qua­ran­tä­ne­zeit­raum als sol­cher der Ver­wirk­li­chung dieser Zwecke nicht ent­gegen. Folg­lich ist der Arbeit­geber nicht ver­pflichtet, die Nach­teile aus­zu­glei­chen, die sich aus einem unvor­her­seh­baren Ereignis wie einer Qua­ran­täne ergeben, das seinen Arbeit­nehmer daran hin­dern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jah­res­ur­laub unein­ge­schränkt und wie gewünscht zu nutzen.