Sog. „Pool-Arzt“ nicht auto­ma­tisch selbst­ständig

Allein die Teil­nahme am ver­trags­zahn­ärzt­li­chen Not­dienst zwingt nicht auto­ma­tisch zur Annahme einer selbst­stän­digen Tätig­keit. Viel­mehr ist auch dann eine Gesamt­ab­wä­gung der kon­kreten Umstände vor­zu­nehmen. In dem ent­schie­denen Fall über­nahm ein Zahn­arzt in den Jahren nach seinem Pra­xis­ver­kauf über­wie­gend am Wochen­ende immer wieder Not­dienste, die von der Kas­sen­zahn­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung orga­ni­siert wurden. Sie betrieb ein Not­dienst­zen­trum, in dem sie per­so­nelle und säch­liche Mittel zur Ver­fü­gung stellte. Der Zahn­arzt erhielt ein festes Stun­den­ho­norar.

Die Richter des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (BSG) hatten zu ent­scheiden, ob hier eine selbst­stän­dige Tätig­keit vorlag oder der Arzt sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäf­tigt war. Nach Auf­fas­sung des BSG war der Zahn­arzt in die von der Kas­sen­zahn­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung orga­ni­sierten Abläufe ein­ge­bunden und hatte auf diese keinen ent­schei­denden, erst recht keinen unter­neh­me­ri­schen Ein­fluss. Er fand eine von dritter Seite orga­ni­sierte Struktur vor, in der er sich fremd­be­stimmt ein­fügte. Dass er bei der kon­kreten medi­zi­ni­schen Behand­lung als Zahn­arzt frei und eigen­ver­ant­wort­lich han­deln konnte, fiel nicht ent­schei­dend ins Gewicht. Infol­ge­dessen unterlag der Zahn­arzt bei der vor­lie­genden Not­dienst­tä­tig­keit der Ver­si­che­rungs­pflicht.