Nut­zungs­än­de­rung eines Gas­tro­no­mie­be­triebs

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nie­der­sachsen hatte über den nach­fol­genden Sach­ver­halt zu ent­scheiden: In einem Wohn- und Geschäfts­haus wurde eine Piz­zeria betrieben. Für die ent­spre­chenden Räume liegt eine Bau­ge­neh­mi­gung aus dem Jahr 1983 zum Betrieb einer Eis­diele vor. Auf­grund von Nach­bar­be­schwerden über Lärm­be­läs­ti­gungen wurde der wei­tere Betrieb der Piz­zeria unter­sagt. Der Restau­rant­be­treiber legte dagegen Beschwerde ein.

Eine für einen Gas­tro­no­mie­be­trieb erteilte Bau­ge­neh­mi­gung weist typi­scher­weise eine gewisse Varia­ti­ons­breite auf. Nicht jede Ver­än­de­rung der betrieb­li­chen Abläufe oder der gas­tro­no­mi­schen Aus­rich­tung (z.B. Wechsel des Spei­sen­an­ge­bots von deut­scher auf fran­zö­si­sche Küche) wirft die Geneh­mi­gungs­frage neu auf. Die Varia­ti­ons­breite wird aber dann über­schritten, wenn sich betrieb­liche Ein­rich­tungen und Abläufe in einer Weise ändern, dass neu- oder anders­ar­tige bau­recht­liche Pro­blem­lagen zu bewäl­tigen sind bzw. bereits bestehende Pro­blem­lagen – etwa eine Immis­si­ons­pro­ble­matik – ver­schärft werden. So lag der Fall hier.

Wäh­rend der über­wie­gende Betrieb bei einer Eis­diele typi­scher­weise wäh­rend der Tag­zeit statt­findet, wird eine Piz­zeria gerade in den Abend­stunden auf­ge­sucht. Damit stellen sich anders­ar­tige Fragen des Immis­si­ons­schutzes der Nach­bar­schaft. Hinzu kommt, dass eine Piz­zeria auf einen mit hohen Tem­pe­ra­turen betrie­benen Piz­za­ofen ange­wiesen ist, der Fragen des Brand­schutzes und der Abluft­füh­rung auf­wirft.