Tes­ta­ments­aus­le­gung bei Aus­sage „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt in Mün­chen ent­schie­denen Fall errich­tete eine kin­der­lose und ver­wit­wete Erb­las­serin im April 2011 ein hand­schrift­li­ches Tes­ta­ment fol­genden Inhalts: „Mein letzter Wille! Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Ver­mögen bekommen! Zur­zeit ist es: Frau xy, wohn­haft … Ich bin im Voll­be­sitz meiner geis­tigen Kräfte. Unter­schrift“

Wenn der Wort­laut eines Tes­ta­ments so unbe­stimmt ist, dass die Aus­le­gung ergeb­nislos bleiben muss, ist es ungültig. So war es auch im o.g. Fall. Auch im Wege der Tes­ta­ments­aus­le­gung konnte nicht fest­stellt werden, welche Kri­te­rien nach dem allein maß­geb­li­chen Erb­las­serwillen erfüllt sein müssen, damit der Erbe benannt werden kann.

Frag­lich war bereits, ob die Erb­las­serin sich bei der Errich­tung des Tes­ta­ments von der Vor­stel­lung leiten ließ, dass die Person, die sie „pflegt und betreut“ dies ab Errich­tung des Tes­ta­ments zu tun hatte. Denkbar war aber auch, dass (auch) ein spä­teres Über­nehmen von Pflege und Betreuung aus­rei­chend sein sollte. Ebenso offen und im Wege der Aus­le­gung nicht sicher fest­stellbar war, ob die Person, die „pflegt und betreut“, dies unun­ter­bro­chen (unab­hängig vom jewei­ligen Beginn) tun musste. Letzt­lich ließ sich auch nicht klären, ob das zeit­liche Ele­ment von „Pflege und Betreuung“ nach der Vor­stel­lung der Erb­las­serin tat­säch­lich bis „in“ den Tod im Sinne einer Ster­be­be­glei­tung erfolgen musste. Dar­über hinaus lässt sich aber auch nicht mit hin­rei­chender Sicher­heit im Wege der Tes­ta­ments­aus­le­gung ermit­teln, was die Erb­las­serin inhalt­lich unter „pflegt und betreut“ ver­stand.