Haf­tung bei Sturz über abge­stellte E‑Roller

In einem Fall aus der Praxis musste das Ober­lan­des­ge­richt Bremen (OLG) über die Haf­tung nach einem Unfall mit auf einem Bür­ger­steig abge­stellten E‑Rollern ent­scheiden. Die E‑Roller waren von einer Ver­leih­firma auf einem 5,50 Meter breiten Gehweg im 90°-Winkel zur angren­zenden Haus­wand par­allel neben­ein­ander abge­stellt worden, wobei die Lenker zum Gehweg zeigten. Ein blinder Fuß­gänger stürzte über die Roller, ver­letzte sich dabei schwer und ver­langte u.a. min­des­tens 20.000 € Schmer­zens­geld von der Ver­leih­firma.

Das Ord­nungsamt hatte in seiner erteilten Son­der­nut­zungs­er­laubnis (SNE) fest­ge­legt, dass bei der Aus­wahl der Stand­orte sowie beim Auf­stellen der Fahr­zeuge die Sicher­heit und Leich­tig­keit des Ver­kehrs zu gewähr­leisten sind. Beson­ders die Belange von Senioren, Kin­dern und Men­schen mit Behin­de­rung sollten dabei berück­sich­tigt werden. Zudem muss am neuen Standort eine Rest­geh­weite von min­des­tens 1,50 Metern ver­bleiben.

Das Gericht stellte fest, dass die Ver­leih­firma die in der SNE fest­ge­legten Abstände und Maße beim Abstellen der Roller ein­ge­halten hatte. Die Ver­leih­firma unterlag zwar einer Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht und war danach grund­sätz­lich ver­pflichtet, die not­wen­digen und zumut­baren Vor­keh­rungen zu treffen, um eine Schä­di­gung anderer mög­lichst zu ver­hin­dern. Eine Ver­let­zung dieser Pflicht lag nach Auf­fas­sung der OLG-Richter nicht vor. Die Art des Abstel­lens der E‑Roller, näm­lich par­allel zuein­ander in einem 90°-Winkel zur Haus­wand in Rich­tung Gehweg ver­stößt weder gegen die SNE noch gegen all­ge­meine zivil­recht­liche Rück­sicht­nahme- und Für­sor­ge­pflichten gegen­über beson­ders schutz­be­dürf­tigen Men­schen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die E‑Roller bei dem Sturz noch standen oder bereits lagen. Dem­entspre­chend konnte die Ver­leih­firma nicht haftbar gemacht werden.