„Düs­sel­dorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2024

Die vom Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf her­aus­ge­ge­bene „Düs­sel­dorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2024 geän­dert. Im Wesent­li­chen sind die Bedarfs­sätze min­der­jäh­riger und voll­jäh­riger Kinder, die Ein­kom­mens­gruppen und der dem Unter­halts­pflich­tigen zu belas­sende Eigen­be­darf geän­dert worden.

Die „Düs­sel­dorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richt­linie dar und dient als Hilfs­mittel für die Bemes­sung des ange­mes­senen Unter­halts im Sinne des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs. Eine bin­dende recht­liche Wir­kung kommt ihr nicht zu. Zum 1.1.2024 betragen die Regel­sätze bei einem Net­to­ein­kommen des/​der Unter­halts­pflich­tigen bis 2.100 €:

  • 480 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 551 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 645 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 689 € für Kinder ab 18 Jahren.

Die Sätze steigen mit höherem Ein­kommen um bestimmte Pro­zent­sätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Inter­net­seite des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf.