Steu­er­erleich­te­rung für Arbeit­nehmer ohne feste Tätig­keits­stätte

Für die Frage der Besteue­rung eines Fir­men­wa­gens und des Abzugs von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen als Wer­bungs­kosten ist jeweils zu prüfen, ob der Arbeit­nehmer eine regel­mä­ßige Arbeits­stätte (ggf. durch Zuord­nung des Arbeit­ge­bers) oder durch eine betrieb­liche Ein­rich­tung, an der der Arbeit­nehmer dau­er­haft typi­scher­weise arbeits­täg­lich tätig werden soll, hat, oder ob keine regel­mä­ßige Arbeits­stätte vor­liegt.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) führte dazu in seinem Urteil vom 14.11.2023 Näheres aus: Im Fall stand einem Bau­leiter ein Fir­men­wagen auch zur pri­vaten Nut­zung zur Ver­fü­gung. Sein Arbeit­geber berück­sich­tigte bei der Besteue­rung des Fir­men­wa­gens die 0,03-%-Regelung für die Wege zwi­schen Woh­nung und der ange­nom­menen ersten Tätig­keits­stätte, einer Nie­der­las­sung der Firma. Der Bau­leiter wurde zusammen mit seiner Ehe­part­nerin für die Jahre 2015 bis 2017 zur Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ver­an­lagt.

Sie machten Wer­bungs­kosten für die Wege zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte sowie Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen gel­tend. Für 2015 erkannte das Finanzamt die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen nicht an, berück­sich­tigte aber die Ent­fer­nungs­pau­schale für 215 Tage. Für 2016 und 2017 wurden die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen aner­kannt, jedoch wurde die Ent­fer­nungs­pau­schale auf weniger Tage redu­ziert.

Sowohl das Finanz­ge­richt als auch später der Bun­des­fi­nanzhof stellten dar­aufhin fest, dass die Nie­der­las­sung des Unter­neh­mens nicht als erste Tätig­keits­stätte des Bau­lei­ters anzu­sehen war, da er dort nur gele­gent­lich tätig war und keine Zuord­nung des Arbeit­ge­bers zu dieser Nie­der­las­sung erfolgt ist.

Diese Ent­schei­dung führte dazu, dass die Anwen­dung der 0,03-%-Regelung im Fall des Bau­lei­ters nicht gerecht­fer­tigt war und seine Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen als Wer­bungs­kosten aner­kannt wurden.