Pflicht­an­gaben auf Kas­sen­bons ab 2024

Das am 1.1.2020 ein­ge­führte Kas­sen­ge­setz ver­pflichtet zur Aus­gabe von Belegen bei Trans­ak­tionen mit allen Arten von elek­tro­ni­schen Kassen. Die „Bon­pflicht“ erfor­dert, dass Belege in unmit­tel­barem zeit­li­chem Zusam­men­hang zum jewei­ligen Geschäfts­vor­gang erstellt werden, unab­hängig von der Art der elek­tro­ni­schen Kasse.

Ab dem 1.1.2024 treten neue Rechts­be­stim­mungen in Kraft, die Ände­rungen an den Pflicht­an­gaben auf Kas­sen­bons vor­sehen. Die wesent­li­chen Neue­rungen umfassen:

  •  Seri­en­num­mern: Der Beleg muss die Seri­en­num­mern des elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems sowie des Sicher­heits­mo­duls ent­halten.
  • Prüf­wert und Signa­tur­zähler: Eben­falls ver­pflich­tend auf dem Beleg gedruckt werden müssen der Prüf­wert und der fort­lau­fende Signa­tur­zähler.

Diese Maß­nahme, ein Teil der Ände­rungen in der Kas­sen­si­che­rungs­ver­ord­nung, ermög­licht eine schnel­lere und effi­zi­en­tere Über­prü­fung der Belege mit­tels spe­zi­eller Soft­ware, auch außer­halb der Geschäfts­räume. Durch diese zusätz­li­chen Daten kann rasch ermit­telt werden, ob die Kas­sen­füh­rung kor­rekt ist und ob eine detail­lierte Nach­prü­fung not­wendig ist.

Diese Anfor­de­rungen gelten auch für Trans­ak­tionen, bei denen keine umsatz­steu­er­liche Rech­nungs­pflicht besteht. Bons aus TSE-Kassen müssen alle gefor­derten Angaben auf­weisen.

Hin­weis: Eine Aus­nahme kann nur gewährt werden, wenn die Vor­lage von Belegen klar eine unzu­mut­bare Belas­tung, ent­weder sach­li­cher oder per­sön­li­cher Art, für den jewei­ligen Unter­nehmer dar­stellt. Ent­ste­hende Kosten können keine sach­liche Härte begründen. Umwelt­aspekte wie z.B. Papier­ver­brauch sieht die Finanz­ver­wal­tung eher kri­tisch.