Abgren­zung von Wer­be­aus­gaben und Sach­zu­wen­dungen

In einer Ent­schei­dung vom 9.8.2023 hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) Stel­lung zur Besteue­rung von Aus­gaben für Kun­den­ver­an­stal­tungen genommen. Das Urteil dif­fe­ren­ziert zwi­schen all­ge­meinen Wer­be­aus­gaben und Sach­zu­wen­dungen, die unter die Pau­schal­be­steue­rung fallen.

Pau­schal­be­steue­rung ermög­licht es Unter­nehmen, Steuern auf nicht mone­täre Zuwen­dungen, wie Geschenke oder Ein­la­dungen zu Ver­an­stal­tungen, mit einem festen Steu­er­satz von 30 % zu beglei­chen, anstatt dass diese beim Emp­fänger als Ein­kommen ver­steuert werden müssen.

Im kon­kreten Fall hatte ein Kre­dit­in­stitut seine Kunden zu einer Wein­probe und einem Golf­tur­nier ein­ge­laden. Diese Ver­an­stal­tungen dienten ledig­lich der Pflege der Geschäfts­be­zie­hungen und beinhal­teten keine direkte Pro­dukt­wer­bung.

Die Bank hatte diese Aus­gaben ursprüng­lich als pau­schal zu besteu­ernde Sach­zu­wen­dungen behan­delt. Jedoch ent­schied der BFH, dass solche Zuwen­dungen, die aus­schließ­lich der Kun­den­pflege dienen und nicht spe­zi­fisch auf den Ver­trieb von Pro­dukten oder Dienst­leis­tungen abzielen, nicht als Sach­zu­wen­dungen im Sinne der Pau­schal­be­steue­rung anzu­sehen sind, denn die von der Bank gewährten Zuwen­dungen führen bei ihren Kunden als Zuwen­dungs­emp­fän­gern nicht zu ein­kom­men­steu­er­baren Ein­künften (aus Kapi­tal­ver­mögen). Die strei­tigen Zuwen­dungen seien weder ein zusätz­li­ches Ent­gelt, das durch die Kapi­tal­an­lagen der Kunden ver­an­lasst war, noch ein ggf. vor­ge­zo­genes Ent­gelt für eine geplante künf­tige Kapi­tal­über­las­sung. Viel­mehr han­delte es sich bei den Ver­an­stal­tungen um (Werbe-)Maßnahmen der Kun­den­pflege und ‑bin­dung.

Für den BFH liegen auch keine zu ver­steu­ernden Geschenke vor. Denn erfasst werden nur Geschenke, wenn und soweit der Emp­fänger dieser Geschenke dadurch steu­er­bare Ein­künfte erzielt und das war bei den strei­tigen Sach­zu­wen­dungen an die Bank­kunden nicht der Fall.