Bin­dungs­wir­kung von Grund­be­sitz­werten bei der Schen­kung­steuer

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 26.7.2023 ent­schieden, dass ein einmal fest­ge­stellter Grund­be­sitz­wert für die Schen­kung­steuer maß­geb­lich bleibt. Diese Recht­spre­chung bezieht sich ledig­lich auf den Wert der Vor­er­werbe, die als nicht anfecht­bare Besteue­rungs­grund­lage für den Vor­er­werb gelten.

Im kon­kreten Fall hatte das Finanzamt den Wert eines Grund­stücks (Grund­be­sitz­wert) auf 90.000 € fest­ge­legt. Der Besitzer des Grund­stücks schenkte seinem Sohn einen Mit­ei­gen­tums­an­teil an jenem Grund­stück. Da der fest­ge­stellte Grund­stücks­wert den Schen­kung­steu­er­frei­be­trag für Kinder von 400.000 € nicht über­stieg, fiel zu diesem Zeit­punkt keine Schen­kung­steuer an.

Fünf Jahre später kam es zu einer zusätz­li­chen Geld­schen­kung durch den Vater an seinen Sohn in Höhe von 400.000 €. Das Finanzamt addierte dar­aufhin beide Schen­kungen – den Mit­ei­gen­tums­an­teil am Grund­stück im Wert von 90.000 € und die Geld­schen­kung von 400.000 €, wodurch der Frei­be­trag für Schen­kungen an Kinder inner­halb von 10 Jahren über­schritten wurde. Auf dieser Grund­lage erfolgte die Berech­nung der Schen­kungs­steuer.

Im ent­schie­denen Fall sah der Sohn den ursprüng­lich fest­ge­legten Grund­be­sitz­wert als zu hoch an. Das Finanzamt argu­men­tierte dar­aufhin, dass gegen den ursprüng­lich fest­ge­legten Wert nur direkt bei dessen Fest­stel­lung inner­halb der gesetz­lich fest­ge­legten Ein­spruchs­frist (einen Monat nach Zustel­lung des Bescheids) Ein­spruch ein­ge­legt werden könne. Der BFH teilte die Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts.