Steu­er­liche Pflichten für Ver­mieter von Luxus­im­mo­bi­lien

Durch ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 20.6.2023 werden Ver­mieter von Luxus­im­mo­bi­lien mit einer Wohn­fläche von mehr als 250 m² zukünftig zum Nach­weis einer Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht ver­pflichtet. Dieser Nach­weis erfolgt in Form einer Total­über­schuss­pro­gnose, die auf­zeigt, dass über einen län­geren Zeit­raum – übli­cher­weise 30 Jahre – ein posi­tives Gesamt­ergebnis erwartet wird. Kann dieser Nach­weis nicht erbracht werden und ent­stehen fort­lau­fend Ver­luste, wird die Ver­mie­tungs­tä­tig­keit als „Lieb­ha­berei“ ein­ge­stuft. Ver­luste aus einer Lieb­ha­berei können nicht mit anderen posi­tiven Ein­künften ver­rechnet werden.

Der BFH reagiert damit auf die Beson­der­heit von Luxus­im­mo­bi­lien, deren Markt­mieten oft den tat­säch­li­chen Wohn­wert nicht ange­messen wider­spie­geln und die sich auf­grund hoher Kosten nicht immer kos­ten­de­ckend ver­mieten lassen.

Kon­kret ging es in dem Fall um ein Ehe­paar, das in den Jahren 2011 bis 2014 drei Vil­len­ge­bäude mit jeweils mehr als 250 m² Wohn­fläche an ihre Kinder und deren Ehe­partner ver­mietet hatte. Trotz der Ver­mie­tung ent­standen ihnen jähr­liche Ver­luste zwi­schen 172.000 € und 216.000 €, welche sie mit ihren übrigen Ein­künften ver­rech­neten. Eine dar­aufhin durch­ge­führte Außen­prü­fung führte zur Ver­sa­gung der Wer­bungs­kos­ten­über­schüsse durch das Finanzamt.

Der BFH bestä­tigte dies, indem er die Ver­rech­nung der Ver­luste mit anderen Ein­künften auf­grund der feh­lenden Nach­weise einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nicht zuließ.