Eigen­be­darfs­kün­di­gung – Nut­zung als Feri­en­woh­nung bzw. Zweit­woh­nung

Der Ver­mieter kann nur kün­digen, wenn er ein berech­tigtes Inter­esse an der Been­di­gung des Miet­ver­hält­nisses hat. Ein sol­ches Inter­esse des Ver­mie­ters liegt u. a. vor, wenn er die Räume als Woh­nung für sich, seine Fami­li­en­an­ge­hö­rigen oder Ange­hö­rige seines Haus­halts benö­tigt.

Die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs hatten nun­mehr in einen Fall aus der Praxis zu ent­scheiden, ob eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung auch dann berech­tigt ist, wenn die Woh­nung als Feri­en­woh­nung bzw. als Zweit­woh­nung genutzt werden soll. Sie kamen dabei in ihrem Beschluss vom 21.8.2018 zu der Über­zeu­gung, dass auch eine vom Ver­mieter beab­sich­tigte Nut­zung als Zweit­woh­nung bzw. Feri­en­woh­nung grund­sätz­lich eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung recht­fer­tigen kann.

Dass die Räume „als Woh­nung” benö­tigt werden müssen, setzt nicht voraus, dass der Ver­mieter oder die im Gesetz pri­vi­le­gierten Per­sonen in der Woh­nung den Lebens­mit­tel­punkt begründen wollen oder die Woh­nung über eine kon­krete Min­dest­dauer bewohnt werden muss.