Miet­erhö­hungs­ver­langen – Ein­ge­baute Küche vom Mieter

Eine vom Mieter auf eigene (vom Ver­mieter auch nicht erstat­tete) Kosten in die Miet­woh­nung ein­ge­baute (Küchen-)Einrichtung bleibt bei der Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete auf Dauer unbe­rück­sich­tigt. Ent­ge­gen­ste­hende Ver­ein­ba­rungen der Miet­ver­trags­par­teien zum Nach­teil des Mie­ters sind unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Ver­mieter dem Mieter gestattet hat, eine in der Woh­nung vor­han­dene Ein­rich­tung zu ent­fernen und durch eine auf eigene Kosten ange­schaffte Ein­rich­tung zu ersetzen.

In einem vom Bun­des­ge­richtshof am 24.10.2018 ent­schie­denen Fall ver­wies der Ver­mieter bei einem Miet­erhö­hungs­ver­langen auf eine vor­han­dene moderne Küchen­aus­stat­tung, die mit­ver­mietet und daher bei der Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete zu berück­sich­tigen ist. Beim Einzug war eine gebrauchte Küche vom Ver­mieter vor­handen. Kurz nach dem Einzug wurde diese jedoch vom Mieter auf seine Kosten ersetzt. Eine Kos­ten­er­stat­tung gab es nicht.

Es ist uner­heb­lich, dass in der Woh­nung zu Miet­be­ginn eine Ein­bau­küche vor­handen war, so die BGH-Richter. Denn der Ver­mieter hatte dem Mieter gestattet, diese (ältere) Ein­rich­tung zu ent­fernen und auf eigene Kosten durch eine neue Ein­rich­tung zu ersetzen. Dadurch ent­fiel die Gebrauchs­ge­wäh­rungs- und Instand­hal­tungs­pflicht des Ver­mie­ters bezüg­lich der bis­he­rigen, nun­mehr aus der Woh­nung ent­fernten Ein­bau­küche, wäh­rend bezüg­lich der vom Mieter neu ange­schafften Ein­bau­küche (Instand­hal­tungs- und Gebrauchsgewährungs-)Pflichten des Ver­mie­ters nicht begründet wurden.

Dem­entspre­chend ist die Woh­nung nach dem erfolgten Aus­tausch nicht mehr ver­mie­ter­seits mit einer Ein­bau­küche aus­ge­stattet und kann diese nun­meh­rige Mie­ter­ein­rich­tung auch nicht bei der Ermitt­lung des objek­tiven Wohn­werts zugunsten des Ver­mie­ters berück­sich­tigt werden.