In zwei Entscheidungen stellt das Hessische Finanzgericht (FG) fest, dass auch
im Niedrigpreissegment ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden kann, wenn
die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung
ermöglicht, über die abgerechnet wird.
Nach Auffassung des FG kann innerhalb einer Branche hinsichtlich der Frage,
welche Bezeichnung einer Leistung noch handelsüblich ist, nicht nach verschiedenen
Verkehrskreisen – nämlich wie im entschiedenen Fall dem Handel mit Textilien
im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im
Niedrigpreissegment andererseits – differenziert werden. Die bloße Angabe
einer Gattung (z. B. T‑Shirts, Kleider, Blusen, Jacken) stelle keine handelsübliche
Bezeichnung dar.
Hinweis: Das FG betonte, dass die erforderliche weitergehende Umschreibung
der Ware über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke
oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme
auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen könnte. Auch die Benennung
von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware
kommt in Betracht.
Anmerkung: Gegen das Urteil im Verfahren 1 K 2402/14 wurde Revision
eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 anhängig
ist.