Ein­füh­rung einer Brü­cken­teil­zeit

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 13.6.2018 dem Gesetz­ent­wurf zur Wei­ter­ent­wick­lung des Teil­zeit­rechts und zur Ein­füh­rung einer Brü­cken­teil­zeit zuge­stimmt. Es soll zum 1.1.2019 in Kraft treten. Dieser Ent­wurf sieht eine Ergän­zung des Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setzes (TzBfG) um einen Rechts­an­spruch auf zeit­lich begrenzte Teil­zeit vor. Eine Rück­kehr nach der Teil­zeit­phase zu der vor­he­rigen Arbeits­zeit soll dadurch ermög­licht werden.

Vor­aus­set­zung für die neue Brü­cken­teil­zeit ist:

  • Der Arbeit­geber beschäf­tigt in der Regel mehr als 45 Arbeit­nehmer.
  • Das Arbeits­ver­hältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Arbeit­nehmer stellt beim Arbeit­geber einen Antrag, die ver­trag­lich ver­ein­barte Arbeits­zeit (Voll­zeit- oder bis­he­rige Teil­zeit­ar­beit) für einen bestimmten Zeit­raum, der zwi­schen einem und fünf Jahren liegt, zu ver­rin­gern.
  • Es müssen keine bestimmten Gründe (z. B. Kin­der­er­zie­hung, Pflege) vor­liegen.
  • Der Antrag wird min­des­tens drei Monate vor Beginn der gewünschten Ver­rin­ge­rung in Text­form gestellt.
  • Es stehen keine betrieb­li­chen Gründe, die die Orga­ni­sa­tion, den Arbeits­ab­lauf oder die Sicher­heit im Betrieb wesent­lich beein­träch­tigen, ent­gegen.
  • Für Arbeit­geber, die zwi­schen 46 und 200 Arbeit­nehmer beschäf­tigen, gilt eine beson­dere Zumut­bar­keits­grenze: Selbst wenn die übrigen Vor­aus­set­zungen vor­liegen, müssen diese Arbeit­geber nur einem pro ange­fan­genen 15 Arbeit­neh­mern den Anspruch auf Brü­cken­teil­zeit gewähren.

Arbeit auf Abruf

Neben den Rege­lungen zur Rück­kehr in Voll­zeit sieht der Gesetz­ent­wurf auch Ände­rungen bei der Arbeit auf Abruf vor. Grund­sätz­lich müssen Arbeit­nehmer mit ihrer Arbeits­zeit und mit ihrem Ein­kommen planen können. Wer auf Abruf arbeiten muss, kann das nur bedingt. Fle­xibel auf Auf­trags- und Per­so­nal­lage reagieren zu können ist gleich­wohl für Unter­nehmen wichtig. Wenn keine bestimmte Dauer der wöchent­li­chen Arbeits­zeit ver­ein­bart ist, gelten künftig 20 – statt bisher 10 – Stunden/​Woche als ver­ein­bart. Zudem werden Grund­sätze für einen ange­mes­senen Aus­gleich zwi­schen den Arbeit­geber- und Arbeit­neh­mer­inter­essen gesetz­lich fest­ge­schrieben.