Ein­stel­lung von Lang­zeit­ar­beits­losen – Lohn­kos­ten­zu­schüsse ab 1.1.2019

Mit dem Gesetz zur Schaf­fung neuer Teil­ha­be­chancen für Lang­zeit­ar­beits­lose führt die Bun­des­re­gie­rung neue Lohn­kos­ten­zu­schüsse im Sozi­al­ge­setz­buch II ein. Das Gesetz soll ab 1.1.2019 in Kraft treten.

  • Arbeit­geber können einen Lohn­kos­ten­zu­schuss erhalten, wenn sie sehr schwer ver­mit­tel­bare Lang­zeit­ar­beits­lose sozi­al­ver­si­chert ein­stellen. Dazu gehören Per­sonen, die min­des­tens 25 Jahre alt sind und seit min­des­tens sieben Jahren Arbeits­lo­sen­geld II erhalten. Der Lohn­kos­ten­zu­schuss wird für maximal fünf Jahre gezahlt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 % des gesetz­li­chen Min­dest­lohns. Danach sinkt er um 10 Pro­zent­punkte pro Jahr.
  • Lohn­kos­ten­zu­schüsse soll es auch geben, wenn Per­sonen beschäf­tigt werden, die min­des­tens zwei Jahre arbeitslos sind. Ihre Arbeits­lo­sig­keit soll sich nicht noch weiter ver­fes­tigen. Das geför­derte Arbeits­ver­hältnis muss für min­des­tens zwei Jahre geschlossen werden. Der Zuschuss beträgt im 1. Jahr 75 %, im 2. Jahr 50 %. Maß­geb­lich ist in diesem Fall das tat­säch­liche Arbeits­ent­gelt.