Elek­tro­mo­bi­lität – Mehr Lade­säulen für E‑Fahrzeuge

Nach dem Bun­destag stimmte auch der Bun­desrat dem Gesetz zum Aufbau einer gebäu­de­inte­grierten
Lade- und Lei­tungs­in­fra­struktur für die Elek­tro­mo­bi­lität am 5.3.2021
zu; damit ist es nach der Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft getreten.

Bei neuen Wohn­ge­bäuden mit mehr als 5 PKW-Stell­plätzen (Nicht-Wohn­ge­bäude
6 Stell­plätze) muss min­des­tens jeder dritte Stell­platz mit Lei­tungs­in­fra­struktur
aus­ge­stattet und zusätz­lich ein Lade­punkt errichtet werden. Bau­herren oder
Immo­bi­li­en­ei­gen­tümer, deren Gebäude in räum­li­chem Zusam­men­hang
stehen, können gemeinsam bestimmte Anfor­de­rungen aus dem Gesetz erfüllen.
So besteht die Mög­lich­keit, gemein­same Lei­tungs­in­fra­struktur oder Lade­punkte
für ein Viertel zu errichten.

Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohn­ge­bäude kleiner und mitt­lerer
Unter­nehmen, die weit­ge­hend selbst genutzt werden. Auch sind Aus­nahmen vor­ge­sehen,
wenn die Kosten für die Lade- und Lei­tungs­in­fra­struktur in bestehenden
Gebäuden 7 % der Gesamt­kosten einer grö­ßeren Reno­vie­rung des
Gebäudes über­schreiten.