Unwirk­sam­keit der befris­teten Erhö­hung der Wochen­ar­beits­zeit

Nach dem Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz kann ein Arbeits­ver­trag befristet
werden, sofern die Befris­tung durch einen sach­li­chen Grund gerecht­fer­tigt ist.
Die Befris­tung ein­zelner Ver­trags­be­din­gungen ist unzu­lässig.

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen (LAG) ent­schie­denen Fall war
eine Kir­chen­mu­si­kerin seit dem 28.10.2016 unbe­fristet bei der Kir­chen­ge­meinde
als Kir­chen­mu­si­kerin mit 3,5 Wochen­stunden in Teil­zeit ange­stellt. Mit Ände­rungs­ver­trag
vom 25.8.2017 wurde – wegen der Erkran­kung der 1. Orga­nistin – ihre Wochen­stun­den­zahl
befristet bis längs­tens 31.8.2018 auf 39 Stunden ange­hoben und dann wegen
fort­dau­ernder Erkran­kung ver­län­gert bis längs­tens 31.5.2019.

Das LAG ent­schied dazu, dass die Musi­kerin wei­terhin mit 39 Wochen­stunden zu
beschäf­tigen ist, weil sie durch die nur befris­tete Erhö­hung der Wochen­stun­den­zahl
unan­ge­messen benach­tei­ligt wurde. Das Gericht hat die Befris­tung in dem allein
maß­geb­li­chen letzten Ände­rungs­ver­trag als treu­widrig ange­sehen und
als unan­ge­mes­sene Benach­tei­li­gung für unwirksam erklärt, weil bei
Anschluss des Ände­rungs­ver­trages nicht zu erkennen gewesen war, dass der
betrieb­liche Bedarf für die erhöhte Wochen­stun­den­zahl bei Ende der
Befris­tung nicht mehr bestehen würde.