Elek­tro­ni­sche Bereit­stel­lung von Kas­sen­be­legen

Seit dem 1.1.2020 ist ein neues Kas­sen­ge­setz in Kraft getreten, wel­ches nun zur elek­tro­ni­schen Belegaus­gabe ver­pflichtet. Ver­ein­facht gesagt heißt das, dass jeder Kunde bei Ver­wen­dung einer elek­tro­ni­schen Kasse einen Beleg erhalten muss, unab­hängig vom Rech­nungs­be­trag oder der Art des Kaufs.

Die Belegaus­gabe selbst muss jedoch nicht unbe­dingt auf Papier erfolgen. Es steht dem Unter­nehmer frei zu ent­scheiden, ob er den Beleg dem Kunden auf Papier oder digital zur Ver­fü­gung stellt. Dem­entspre­chend wurde nun auch der Anwen­dungs­er­lass der Abga­ben­ord­nung erwei­tert. Zunächst muss die elek­tro­ni­sche Bereit­stel­lung des Belegs unter Zustim­mung des Kunden erfolgen. Dieses kann formlos oder auch kon­klu­dent geschehen. Unter Bereit­stel­lung ist zu ver­stehen, dass dem Kunden die Mög­lich­keit gegeben wurde, den Beleg elek­tro­nisch ent­ge­gen­zu­nehmen.

Der Beleg muss elek­tro­nisch erstellt und gespei­chert werden. Nicht aus­rei­chend ist es, wenn er nur am Dis­play der Kasse zu sehen ist und dem Kunden die Mög­lich­keit ver­wehrt bleibt, seinen Beleg mit­zu­nehmen. Die elek­tro­ni­sche Belegaus­gabe hat in einem Stan­dard­format zu erfolgen (z .B. JPG oder PDF). Wie der Beleg an den Kunden über­mit­telt wird, kann unter­schied­lich gehand­habt werden. Dem­nach ist eine Über­mitt­lung durch QR-Code, E‑Mail, Link zum Down­load oder auf ein Kun­den­konto zulässig.