Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung der Corona-Sofort­hilfe

Bei der Bean­tra­gung der Corona-Sofort­hilfe musste der Antrag­steller ver­si­chern, dass er durch die Corona-Pan­demie in wirt­schaft­liche Schwie­rig­keiten geraten ist, die seine Exis­tenz bedrohen.

Grund­sätz­lich gilt, dass öffent­liche Hilfen sowie mög­liche Ent­schä­di­gungs­leis­tungen (z. B. nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz), Kurz­ar­bei­ter­geld, Steu­er­stun­dungen sowie zuste­hende Ver­si­che­rungs­leis­tungen aus Absi­che­rung von Betriebs­un­ter­bre­chungen oder Betriebs­aus­fall u. Ä. vor­rangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berech­nung eines Liqui­di­täts­eng­passes zu berück­sich­tigen sind.

Wird zu einem spä­teren Zeit­punkt fest­ge­stellt, dass der Sach- und Finanz­auf­wand des Unter­neh­mens oder die tat­säch­liche Umsatz­ein­buße doch geringer war, ist das Unter­nehmen zu einer unver­züg­li­chen Mit­tei­lung und zu einer Rück­zah­lung des über­zahlten Betrags ver­pflichtet.

Anmer­kung: Zu einer Über­kom­pen­sa­tion kann es aber auch kommen, wenn meh­rere Hilfs­pro­gramme oder Ent­schä­di­gungs­leis­tungen kom­bi­niert wurden. Auch hierfür besteht eine Mit­tei­lungs- und Rück­zah­lungs­pflicht. Gege­be­nen­falls kann erst am Ende des Drei- bzw. Fünf-Monats-Zeit­raums mit Sicher­heit eine Pro­gnose getroffen werden, wie sich z. B. bei der Öff­nung des Betriebes die Ein­nahmen ent­wi­ckeln. Dem­nach gilt es nach­träg­lich zu prüfen, ob die Sofort­hilfe in der bewil­ligten Höhe berech­tigt war und keine sog. Über­kom­pen­sa­tion vor­liegt.

Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hin­ge­wiesen, dass vor­sätz­lich fal­sche Angaben den Straf­tat­be­stand des Sub­ven­ti­ons­be­trugs erfüllen. Lassen Sie sich daher unbe­dingt in diesem Zusam­men­hang beraten!