Corona-Über­brü­ckungs­hilfe für kleine und mitt­lere Unter­nehmen

Mit dem Corona-Kon­junktur-Pro­gramm wird auch eine sog. „Über­brü­ckungs­hilfe” für Umsatz­aus­fälle bei kleinen und mitt­leren Unter­nehmen (KMU) auf­ge­legt. Die Über­brü­ckungs­hilfe gilt bran­chen­über­grei­fend, wobei den Beson­der­heiten der außer­ge­wöhn­lich betrof­fenen Bran­chen ange­messen Rech­nung getragen werden soll.

Ziel der Über­brü­ckungs­hilfe ist es daher, KMU aus Bran­chen, die unmit­telbar oder mit­telbar durch Corona-bedingte Auf­lagen oder Schlie­ßungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine wei­ter­ge­hende Liqui­di­täts­hilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Exis­tenz­si­che­rung bei­zu­tragen.

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­nehmen und Orga­ni­sa­tionen aus allen Wirt­schafts­be­rei­chen, Solo­selbst­stän­dige und selbst­stän­dige Ange­hö­rige der Freien Berufe soweit sie ihre Geschäfts­tä­tig­keit in Folge der Corona-Krise anhal­tend voll­ständig oder zu wesent­li­chen Teilen ein­stellen mussten. Antrags­be­rech­tigt sind auch gemein­nüt­zige Unter­nehmen und Orga­ni­sa­tionen (z. B. Jugend­bil­dungs­stätten, über­be­trieb­liche Berufs­bil­dungs­stätten, Fami­li­en­fe­ri­en­stätten).

Eine Ein­stel­lung der Geschäfts­tä­tig­keit voll­ständig oder zu wesent­li­chen Teilen in Folge der Corona-Krise wird ange­nommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusam­men­ge­nommen um min­des­tens 60 % gegen­über April und Mai 2019 ein­ge­bro­chen ist. Bei Unter­nehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Ver­gleich her­an­zu­ziehen.

Eine Antrag­stel­lung ist seit dem 8.7.2020 mög­lich. Die Antrags­frist endet jeweils spä­tes­tens am 31.8.2020 und die Aus­zah­lungs­frist am 30.11.2020.

Zu den för­der­fä­higen Kosten gehören u. a. Mieten und Pachten für Geschäfts­räume, Zins­auf­wen­dungen für Kre­dite, Finan­zie­rungs­kos­ten­an­teil von Lea­sing­raten, Aus­gaben für Instand­hal­tung, War­tung oder Ein­la­ge­rung von Anla­ge­ver­mögen ein­schließ­lich der EDV, Kosten für Strom, Wasser, Hei­zung, Rei­ni­gung und Hygie­ne­maß­nahmen, Ver­si­che­rungen, Steu­er­be­ra­ter­kosten, die im Rahmen der Bean­tra­gung der Corona-Über­brü­ckungs­hilfe anfallen. Per­so­nal­auf­wen­dungen im För­der­zeit­raum, die nicht von Kurz­ar­bei­ter­geld erfasst sind, werden pau­schal geför­dert. Die Fix­kosten müssen vor dem 1.3.2020 begründet worden sein. Lebens­hal­tungs­kosten, Miet­kosten für Pri­vat­räume oder ein Unter­neh­mer­lohn sind nicht för­der­fähig.

För­der­höhe: Die Über­brü­ckungs­hilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fix­kosten bei mehr als 70 % Umsatz­ein­bruch,
  • 50 % der Fix­kosten bei Umsatz­ein­bruch zwi­schen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fix­kosten bei Umsatz­ein­bruch zwi­schen 40 % und unter 50 %.

im För­der­monat im Ver­gleich zum Vor­jah­res­monat

Liegt der Umsatz im För­der­monat bei wenigs­tens 60 % des Umsatzes des Vor­jah­res­mo­nats, ent­fällt die Über­brü­ckungs­hilfe anteilig für den jewei­ligen För­der­monat. Eine Über­kom­pen­sa­tion ist zurück­zu­zahlen.

Die maxi­male För­de­rung beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unter­nehmen mit bis zu fünf Beschäf­tigten beträgt der maxi­male Erstat­tungs­be­trag 9.000 € für drei Monate, bei Unter­nehmen mit bis zu zehn Beschäf­tigten 15.000 € für drei Monate. Diese maxi­malen Erstat­tungs­be­träge können nur in begrün­deten Aus­nah­me­fällen über­schritten werden.

Bei­spiel: Ein Schau­steller mit zehn Beschäf­tigten und einem Umsatz­aus­fall im För­der­zeit­raum von über 70 % hat

  • 10.000 € Fix­kosten: Die Über­brü­ckungs­hilfe beträgt 8.000 €.
  • 20.000 € Fix­kosten: Die Über­brü­ckungs­hilfe beträgt (16.000 €, aber höchs­tens
    maxi­maler Erstat­tungs­be­trag =) 15.000 €.

Bitte beachten Sie! In der ersten Stufe (Antrag­stel­lung) sind die Antragsvorau­ssetzungen und die Höhe der erstat­tungs­fä­higen Fix­kosten mit Hilfe eines Steu­er­be­ra­ters oder Wirt­schafts­prü­fers glaub­haft zu machen und in der zweiten Stufe (nach­träg­li­cher Nach­weis) mit Hilfe eines Steu­er­be­ra­ters oder Wirt­schafts­prü­fers zu belegen. Die Kosten für den Steu­er­be­rater in dieser Ange­le­gen­heit gehören zu den för­der­fä­higen Fix­kosten.