Zweites Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz beschlossen

Im Schnell­ver­fahren hat die Bun­des­re­gie­rung das sog. „Zweite Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz” auf den Weg gebracht, dem der Bun­desrat bereits am 29.6.2020 zustimmte. Darin ent­halten sind die steu­er­li­chen Neu­re­ge­lungen, die wir Ihnen bereits in der Juli-Aus­gabe auf­zeigten (siehe dort Bei­trag Nr. 1).

Neben der befris­teten Redu­zie­rung der Umsatz­steu­er­sätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %, einem ein­ma­ligen Kin­der­bonus von 300 €, die Erhö­hung des Ent­las­tungs­be­trags für Allein­er­zie­hende von 1.908 € auf 4.008 € für das Jahr 2020 und 2021, die Wie­der­ein­füh­rung einer degres­siven Abschrei­bung auf beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens, sind dort wei­tere Rege­lungen getroffen worden. Über die wich­tigsten Ände­rungen infor­mieren wir in diesem und den fol­genden Infor­ma­ti­ons­schreiben.