Eltern­geld bei Selbst­stän­digen

Anspruch auf Eltern­geld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen und des­halb nicht mehr als 30 Std./Woche arbeiten. In der Höhe ori­en­tiert sich das Eltern­geld am lau­fenden durch­schnitt­lich monat­lich ver­füg­baren Erwerbs­ein­kommen, wel­ches der betreu­ende Eltern­teil in den letzten 12 Kalen­der­mo­naten vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Beginn der Mut­ter­schutz­frist erhalten hat. Es beträgt min­des­tens 300 € und höchs­tens 1.800 €.

In einem vom Bun­des­so­zi­al­ge­richt ent­schie­denen Fall bean­tragte ein als Selbst­stän­diger arbei­tender Vater eines am 30.11.2015 gebo­renen Kindes Eltern­geld. Im Jahr 2014 hatte er nega­tive Ein­künfte und im Jahr 2015 posi­tive. Für die Berech­nung des Eltern­geldes wurde das Jahr 2014 her­ge­nommen, sodass dem Vater Eltern­geld in Höhe von 300 €/​mtl. gezahlt wurden.

Bei Ein­kommen aus selbst­stän­diger Tätig­keit bemisst sich das Eltern­geld grund­sätz­lich auch dann nach dem Ein­kommen im letzten abge­schlos­senen Ver­an­la­gungs­zeit­raum vor der Geburt des Kindes, wenn die berech­tigte Person mit ihrer Tätig­keit nur Ver­luste erzielt. Die Fest­le­gung unter­schied­li­cher Bemes­sungs­zeit­räume für das Eltern­geld bei Ein­kommen aus nicht selbst­stän­diger Tätig­keit einer­seits und Ein­kommen aus selbst­stän­diger Tätig­keit ande­rer­seits ver­stößt nicht gegen den all­ge­meinen Gleich­heits­satz des Grund­ge­setzes. Die Zah­lung des Eltern­geldes in Höhe von 300 € war dem­nach richtig.