Rück­for­de­rung regel­mä­ßiger Spar­zah­lungen an Kinder bzw. Enkel­kinder durch Sozi­al­hil­fe­träger

Das Ober­lan­des­ge­richt Celle hat am 13.2.2020 ent­schieden, dass über meh­rere Jahre monat­lich geleis­tete Zah­lungen an Fami­li­en­an­ge­hö­rige zum Kapi­tal­aufbau keine „pri­vi­le­gierten Schen­kungen” dar­stellen und der Sozi­al­hil­fe­träger diese des­halb von den beschenkten Fami­li­en­an­ge­hö­rigen zurück­for­dern kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und des­halb Leis­tungen von einem Sozi­al­hil­fe­träger bezieht.

In dem der Ent­schei­dung zugrun­de­lie­genden Sach­ver­halt hatte eine Groß­mutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre ange­legtes Spar­konto eröffnet und darauf über einen Zeit­raum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monat­lich 50 € ein­ge­zahlt, um für die Enkel Kapital anzu­sparen. Die Groß­mutter bezog eine Rente von etwa 1.250 €. Als sie voll­sta­tionär in einer Pfle­ge­ein­rich­tung unter­ge­bracht werden musste, hatte sie die Zah­lungen an ihre Enkel zwar bereits ein­ge­stellt, die für die Heim­un­ter­brin­gung von ihr anteilig zu tra­genden Kosten konnte sie aber nicht aus eigenen Mit­teln auf­bringen. Des­halb kam der Sozi­al­hil­fe­träger für diese Kosten auf und ver­langte von den Enkeln die Rück­zah­lung der Beträge, die die Groß­mutter in den letzten zehn Jahren auf die Spar­konten der Enkel ein­ge­zahlt hatte.

Die OLG-Richter gaben dem Sozi­al­hil­fe­träger recht. Wei­terhin führten sie aus, dass es für den gel­tend gemachten Rück­for­de­rungs­an­spruch nicht darauf ankommt, ob es bei Beginn der Zah­lungen für die Groß­mutter absehbar war, dass sie später einmal pfle­ge­be­dürftig werden würde.