Ende der Erin­ne­rung an Steu­er­vor­aus­zah­lung

Als letztes Bun­des­land hat Bayern nun die (gesetz­lich nie vor­ge­schrie­bene) pos­ta­li­sche Erin­ne­rung der Steu­er­pflich­tigen an die vier­tel­jähr­li­chen Steu­er­vor­aus­zah­lungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) ein­ge­stellt. Für die Gewer­be­steu­er­vor­aus­zah­lungen gelten abwei­chend der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.

Die Steu­er­pflich­tigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine drei­tä­gige Zah­lungs­schon­frist ab Fäl­lig­keit. Alter­na­tiven sind die Ein­rich­tung eines SEPA-Last­schrift­man­dats oder eines (ggf. befris­teten) Dau­er­auf­trags.

Wer die Über­wei­sung seiner Vor­aus­zah­lung ver­passt, muss Säum­nis­zu­schläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abge­run­deten Vor­aus­zah­lungs­be­trags für jeden ange­fan­genen Monat.